Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.11.2014 zum Az. 7 C 159/14 ist ein in die Jahre gekommener Außenanstrich der Fenster für sich allein kein Mangel der Mietsache, der zur Minderung berechtigt oder den Vermieter verpflichtet, hier Abhilfe zu schaffen.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung vom Vermieter verlangt, dass er die Fenster von außen neu streicht. Gleichzeitig begehrt sie mit einem Feststellungsantrag die Festsetzung einer Minderungsquote von 5% bis zur Behebung des Mangels.

Die Mieterin begründet dies damit, dass die Mietsache durch die verwitterten Fenster schäbig aussehe und sie beim Putzen an den abgeplatzten Farbteilen mit Kleidung oder Putzlappen hängen bleiben könne – hier sieht die Mieterin Verletzungsgefahr.

Das Amtsgericht Wedding hingegen konnte die Ausführungen der Mieterin nicht nachvollziehen und hält den verwitterten Zustand der Fenster für unschädlich. Er störe den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht. Eine mögliche Befürchtung, dass das Reinigen der Fenster erschwert sei, schränkt den Mietgebrauch ebenfalls nicht ein. Hier meint das Gericht, dass es dem Mieter ohne Weiteres zumutbar ist, die Fenster dann eben etwas vorsichtiger zu putzen.

Ein Mangel der Mietsache beginnt nach Auffassung des Gerichtes erst dann, wenn der Außenanstrich so marode ist, dass hier Wasser ins Innere dringen kann – davon war im vorliegenden Fall nicht die Rede.

Die Mieterin hat damit weder Anspruch auf einen neuen Außenanstrich noch auf Mietminderung.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2015040101