Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 04.09.2012 zum Aktenzeichen 4 S 96/12 darf ein Wohnungsmieter auch ohne Erlaubnis seines Vermieters volljährige leibliche Kinder in seiner Wohnung aufnehmen. Dies ist selbst in dem Fall zulässig, dass die Kinder vorher bereits ausgezogen waren und einen eigenen Hausstand begründet hatten, also in die Familie zurückkommen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter auf Räumung der Wohnung geklagt, weil er das Mietverhältnis zuvor wegen angeblicher unbefugter Untervermietung gekündigt hatte. Die unbefugte Untervermietung sah der Vermieter darin, dass die Mieterin ihre volljährige Tochter in der 3-Zimmer-Wohnung aufgenommen hatte und hierfür keine Untervermietungsgenehmigung besaß.

Das Landgericht Potsdam ließ die Räumungsklage scheitern und vertrat die Auffassung, dass die Aufnahme der volljährigen Tochter keine unbefugte Untervermietung ist. Ein volljähriges Kind darf immer vom Mieter wieder in die Hausgemeinschaft aufgenommen werden, selbst wenn es vorher schon einen eigenen Hausstand begründet hatte und jetzt nur zurückkommt, um wieder in der Familie zu leben. Für die Rückkehr des volljährigen Kindes ist kein zwingender Grund (erforderliche Pflegeleistungen) nötig. Die Aufnahme leiblicher Kinder in die Mietwohnung ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauches. Da die Wohnung durch eine zweite Person als 3-Zimmer-Wohnung auch nicht überbelegt war, konnte der Vermieter seiner Mieterin die Aufnahme der Tochter nicht verbieten.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de