Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 28.04.2010, Aktenzeichen VIII ZR 263/09, hat der Vermieter einer Wohnung die freie Wahl, an wen er seine Nebenkostenabrechnung adressiert.  Selbst wenn im Mietvertrag zwei Vertragsparteien genannt sind, genügt es zur wirksamen Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, wenn der Vermieter diese nur an eine der Mietparteien verschickt und dann auch nur diese in Anspruch nimmt. Die in Anspruch genommene Mietpartei kann nicht einwenden, dass der Vermieter – wie es bei Mieterhöhungen erforderlich wäre – die Abrechnung zuvor korrekt an beide Mieter verschickt.

Der Vermieter kann allerdings dann auch nur den Mieter zur Zahlung der Abrechnung auffordern, dem er die Abrechnung zuvor übermittelt hat. Da beide Mieter als Gesamtschuldner die Zahlung der Abrechnung schulden, ist es dem Vermieter nach Auffassung des BGH frei gestellt, welchen seiner Mieter er bezüglich der Abrechnung in Anspruch nimmt.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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