Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Hannover vom 10.08.2010 zum Aktenzeichen 9 T 37/10 (unveröffentlicht) ist im Wohnraummietrecht – anders als im Gewerberaummietrecht – eine Versorgungssperre bei säumigen Mietern unzulässig. Der Vermieter, dessen Mieter über Monate keine Miete gezahlt hat, kann seinen Wohnraummieter daher nicht einfach Gas und Wasser abstellen, nur weil er nicht zahlt. Die Wohnung ist – so jedenfalls das Landgericht Hannover – grundrechtlich besonders geschützt als Lebensmittelpunkt des Mieters und ist daher anders zu behandeln, als ein Gewerberaum, den der Mieter nur zu bestimmten Stunden des Tages zur Ausübung seines Berufes nutzt.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg