Entlastung für Gewerberaum-Vermieter: Keine Eile bei Nebenkostenabrechnungen

Nach einem aktuellen BGH-Urteil ist § 556 BGB, der für Wohnraummiete eine Abrechnungsfrist für Nebenkostenabrechnungen vorgibt, nicht entsprechend auf Gewerberaummietverträge anzuwenden:

Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 hat der Vermieter für Wohnraum die Nebenkostenabrechnung bekanntlich spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen und dem Mieter zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.  (mehr …)