Hohe Anforderung an Gewährung von Räumungsschutz gem. § 765 a ZPO

Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.10.2010 zum Aktenzeichen 10 T 287/10 kann Räumungsschutz für einen Mieter nur gewährt werden, wenn die Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten und die Zwangsräumung der Wohnung für den 13.10.2010 anberaumen lassen. Der Mieter hat einen Räumungsschutzantrag mit dem Hinweis gestellt, dass er ab 15.11.2010, also gut einen Monat später, eine neue Wohnung beziehen kann. Der Umzug schlägt mit 10.000,00 € zu Buche – so der Mieter. Es sei für ihn eine unzumutbare Härte, für die verbleibenden restlichen fünf Wochen bis zum Bezug seiner neuen Wohnung die jetzige Wohnung zu räumen. Der Vermieter könne – so die Auffassung des Mieters – noch einen Monat abwarten, zumal der Umzug 10.000,00 € kostet. (mehr …)