Vorzeitiger Auszug: Mieter muss bis zuletzt auch alle Betriebskosten weiterzahlen

Nach einem aktuellen Urteil des AG Leipzig vom 12.04.2010, Az. 162 C 6252/09 muss ein Mieter, der aus einem weiter laufenden Mietverhältnis vorzeitig auszieht, bis zum Ende des Mietverhältnisses alle Mietanteile (Nettokaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten) bezahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu Ende November 2008 verlassen, konnte sie aber erst wirksam zu Ende März 2009 kündigen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er für die Zeit, die er die Wohnung nicht mehr genutzt hat, also die Monate Dezember 2008 bis März 2009, nur noch die Nettokaltmiete zahlen muss, da er keine Heiz- und Betriebskosten mehr verursacht. (mehr …)