Keine Selbsthilfe bei nicht zahlendem Mieter

Das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 04.08.2010, 3 U 82/10) hat noch einmal klar gemacht, dass dem Vermieter kein Selbsthilferecht zusteht, wenn der Mieter nicht zahlt. Wenn das Mietverhältnis beendet ist (z. B. durch fristlose Kündigung), der Mieter aber trotzdem nicht freiwillig räumt, bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit, gerichtlich gegen den Mieter vorzugehen. Der Vermieter darf die Räume weder eigenmächtig betreten, noch diese eigenmächtig räumen noch etwa den Mieter daran hindern, die Räume wieder zu betreten und zu benutzen.  (mehr …)