Mehrere Luftfahrtverstöße, die auf dem gleichen Fehler während desselben Fluges verwirklicht werden, sind eine Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG (Parallelnorm zu § 52 stopp) und keine Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf eine Rechtsbeschwerde hin über ein Urteil des Amtsgerichtes Darmstadt zu befinden gehabt.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hatte einem Piloten vorgeworfen, aufgrund mangelnder Flugvorbereitung in Luftraum „C“ eingeflogen zu sein und dadurch ein anderes Luftfahrzeug behindert zu haben. Es wurden vom Bundesaufsichtsamt drei Bußgelder á € 600,00 verhängt. (mehr …)

Von Sina, vor