Schönheitsreparaturklausel im Gewerbemietrecht

Das Kammergericht in Berlin hat durch Beschluss vom 17.05.2010 zum Aktenzeichen 8 U 17/10 festgestellt, dass auch im Gewerbemietrecht eine formularmäßige Mietvertragsklausel unzulässig ist, die vorsieht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf. Der BGH hatte schon vor drei Jahren für das Wohnraummietverhältnis am konkreten Beispiel eines Genossenschaftsmietvertrages entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam ist, wenn sie dem Mieter die zusätzliche Vorgabe macht, dass er „nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf“. (mehr …)

Von Sina, vor