Fliegerärztliche Sachverständige (AME) und flugmedizinische Zentren (AMC) – Zulassung, Rechtliche Grundlagen, Aufsichtsbesuche und ärztliche Schweigepflicht

1. Terminvereinbarung

Die Aufsichtsbehörde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin. Wenn der Termin für den fliegerärztlichen Sachverständigen nicht zu arrangieren ist, dann kann er die Aufsichtsbehörde bitten, einen anderen Termin zu nennen.

2. Einsicht in Pilotenakten

Sofern die Aufsichtsbehörde vor dem Aufsichtsbesuch eine Liste mit Namen von Piloten übersendet, in deren Patienten-Akten Einsicht beim Aufsichtsbesuch gewünscht wird, so ist dieses rechtswidrig.

Nach § 24 e Abs. 7 LuftVZO darf die aufsichtsführende Stelle ausschließlich anonymisiert Einsicht in medizinische Daten erhalten.

Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde nicht unter Bezugnahme auf einen Bewerber dessen Akte zur Einsicht verlangen darf.

Hierfür gibt es nur eine Ausnahme: (mehr …)