Bei dringender Fensterreparatur hat der Mieter eine Farbabweichung der Ersatzfenster zu dulden

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 11.12.2012 zum Aktenzeichen 473 C 25342/12 ist der Mieter verpflichtet, Reparaturmaßnahmen am Haus zu dulden, wenn diese zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind, auch wenn diese Reparaturmaßnahmen zunächst eine optische Beeinträchtigung darstellen.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter Fenster und Balkontür in einer Mietwohnung tauschen, weil diese unstreitig undicht waren. Die neuen Fenster sollten innen und außen allerdings weiß sein, während der Mieter bisher Fenster in der Farbe „Eiche braun“ hatte. (mehr …)

Von Sina, vor