„Augen auf bei Wohnungsflucht!“

Nicht nur beim Autokauf gilt es heute wachsam zu sein, sondern auch in dem Augenblick, wo man sich als Mitmieter einer Wohnung von seinem Lebensgefährten trennt und aus der gemeinsamen Wohnung einfach im spontanen Ärger auszieht. Zwar hat man vielleicht mit dem Ex-Partner noch eine schriftliche Regelung dahingehend getroffen, dass er einen von allen Ansprüchen aus dem gemeinsamen Mietverhältnis freihält, doch genügt dies nicht als Freibrief gegenüber dem Vermieter, der vielleicht nach Jahren doch noch Ansprüche aus dem gemeinsamen Mietverhältnis geltend macht, weil der Ex-Partner irgendwann die Mieten nicht mehr gezahlt hat.  (mehr …)

Von Sina, vor