Längere Haftung des Mieters für Schäden am Gemeinschaftseigentum

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 zum Aktenzeichen IIX ZR 349/10 ist ein Mieter für von ihm in der Mietsache verursachte Schäden unter Umständen auch noch länger als sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung haftbar. Im Einzelnen:

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter in einer WEG-Anlage die Wohnung eines Miteigentümers gemietet. Bei Auszug hatte er – was unstreitig war – den Fahrstuhl nicht unerheblich durch den Transport seiner Möbel beschädigt. Der Vermieter konnte hier keinen Schaden gegen seinen eigenen Vertragspartner, den Mieter, geltend machen, weil er keinen hatte – der Fahrstuhl ist Gemeinschaftseigentum.  (mehr …)

Von Sina, vor