Der Begriff „Schaden“ in Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Abkommens vom 28.05.1999 umfasst hinsichtlich des Gepäckschadens sowohl materielle als auch immaterielle Schäden.

In einer Entscheidung vom 06. Mai 2010 hat der Europäische Gerichtshof EuGH ausgeurteilt, dass die Haftung der Luftfahrtunternehmen für aufgegebenes Reisegepäck nach Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Abkommens begrenzt ist und die Haftungshöchstgrenze von 1.000,– Sonderziehungsrechten eine Höchstgrenze für den gesamten Schaden darstellt. Dieser Schaden kann sich aus materiellen und immateriellen Schäden zusammensetzen. (mehr …)