Kein Anspruch des Mieters auf Entfernen von Fassaden-Graffitis

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 04.02.2015 zum Aktenzeichen 7 C 43/14 haben Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ein Fassaden-Graffiti vom Objekt entfernt.

Im vorliegenden Fall hatten Unbekannte an der Fassade eines Hauses in Berlin mehrere großflächige Graffitis angebracht. Der Mieter einer Wohnung fühlte sich hierdurch belästigt und verklagte den Vermieter des Objektes auf Entfernung der Graffiti. (mehr …)

Von Sina, vor

Vandalismus durch Graffiti: Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist bekanntlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Beseitigung von Wohnungsmängeln zuständig. Selbst Schäden, die unbekannte Dritte verursachen, muss er auf eigene Kosten beseitigen, wenn diese Schäden einen Mangel der Mietsache darstellen. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn die Hauswand von Graffiti-Sprayern immer wieder beschmiert wird, ohne dass die Täter ausfindig gemacht werden können.

Graffiti-Schmierereien können im Einzelfall einen Mietmangel darstellen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. (mehr …)

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