Kostentragungspflicht bei Verfahrenseinstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verjährung

Bei Verfahrenseinstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verjährung trägt die Staatskasse die Kosten. Landgericht Düsseldorf, 31.08.2009, Az.: 61 QS 76/09 Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die notwendigen Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen, wenn nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Betroffene Einspruch eingelegt hat und das Verfahren wegen Verjährung Weiterlesen…