Pflicht zur Verzinsung von Mietkaution auch in Altverträgen

Seit dem 01.01.1983 ist es gesetzlich geregelt: Gem. § 551 III BGB ist die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Was ist nun aber mit Altverträgen? Das Landgericht Lübeck hatte einen Fall eines Mietvertrages aus dem Jahr 1972 zu entscheiden, in dem eine formularvertragliche Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag vorsah, dass die Kaution unverzinslich sein sollte. (mehr …)

Von Sina, vor