Auch Kosten für die Wiederherstellung der Dekoration sind umlagefähige Modernisierungskosten im Sinne von § 559 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 173/10 darf der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nicht nur die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme selbst (hier: Einbau von Wasserzählern) als Modernisierungskosten auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen, sondern auch Kosten dafür, dass nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme die Dekoration in den Räumen des Mieters wieder angeglichen wird. (mehr …)

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Modernisierung nicht angekündigt – Mieterhöhung trotzdem möglich

Nach einem aktuellen Urteil des BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 164/10 – kann ein Vermieter Modernisierungskosten auch dann auf den Mieter umlegen, wenn der Vermieter keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorgenommen hat. § 554 III BGB habe – so der BGH – nur den Zweck, den Mieter über die geplanten Modernisierungsmaßnahmen zu informieren und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit einzuräumen, das Mietverhältnis von sich aus zu kündigen, um den Modernisierungsarbeiten zu entgehen, soll aber nicht den Vermieter reglementieren, der keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung durchgeführt hat. (mehr …)

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