Pseudo-Betriebskostenabrechnung mit Vorjahres-Zahlen wahrt die Abrechnungsfrist aus § 556 BGB nicht

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2015 zum Az. 6 S 138/14 genügt es für die Wahrung der Abrechnungsfrist des § 556 BGB bei Wohnraummiete nicht, wenn der Vermieter mangels aktueller Zahlen einfach für das abzurechnende Jahr eine Abrechnung mit den Vorjahreszahlen erstellt, um dem Mieter überhaupt irgendeine Abrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist zu präsentieren.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin ihrem Mieter im Dezember 2012 die Betriebskostenabrechnung für 2011 übermittelt und eine Nachzahlung von € 256,00 errechnet. Grundlage der Abrechnung waren allerdings nicht die Verbräuche des Jahres 2011, sondern die Zahlen aus dem Jahre 2010. Die Vermieterin erklärte diesen Mangel in dem Zusatzschreiben zur Abrechnung damit, dass sie die aktuellen Zahlen für 2011 noch nicht habe, da die WEG Jahresabrechnung für 2011 seitens der Eigentümergemeinschaft noch nicht vorliege. (mehr …)

Von Sina, vor