Schönheitsreparaturklausel im Gewerbemietrecht

Das Kammergericht in Berlin hat durch Beschluss vom 17.05.2010 zum Aktenzeichen 8 U 17/10 festgestellt, dass auch im Gewerbemietrecht eine formularmäßige Mietvertragsklausel unzulässig ist, die vorsieht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf. Der BGH hatte schon vor drei Jahren für das Wohnraummietverhältnis am konkreten Beispiel eines Genossenschaftsmietvertrages entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam ist, wenn sie dem Mieter die zusätzliche Vorgabe macht, dass er „nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf“. (mehr …)

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Schönheitsreparaturklausel „bei Auszug ist die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben“ ist unwirksam

Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen IIX ZR 198/10, braucht ein Mieter gar nicht zu renovieren, wenn in seinem Mietvertrag die Klausel zu finden ist

„Bei Mietende ist die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben“.

Der BGH hatte in seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Farbwahlklauseln bereits ausgeführt, dass es unzulässig ist, dem Mieter in einer Schönheitsreparaturklausel vorzugeben, welche Farben er während der Mietzeit für die Wohnung zu wählen hat. (mehr …)

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