Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip unzulässig

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 01.02.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 156/11 ist der Vermieter verpflichtet, die Heizkosten nach dem tatsächlich verbrauchten Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum benötigt wurde, abzurechnen. Es ist nicht zulässig, als „Brennstoffkosten“ nur die Vorauszahlungen in die Heizkostenabrechnung einzustellen, die im Abrechnungszeitraum vom Vermieter an den Gasversorger gezahlt worden sind. Im Einzelnen: (mehr …)

Von Sina, vor