Auch Kosten für die Wiederherstellung der Dekoration sind umlagefähige Modernisierungskosten im Sinne von § 559 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 173/10 darf der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nicht nur die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme selbst (hier: Einbau von Wasserzählern) als Modernisierungskosten auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen, sondern auch Kosten dafür, dass nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme die Dekoration in den Räumen des Mieters wieder angeglichen wird. (mehr …)

Von Sina, vor