Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) wird ab November 2015 wieder Pflicht

Das Bundesmeldegesetz ist geändert worden, vgl. § 19 Bundesmeldegesetz.

Ab 01.11.2015 ist die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt worden. Der Vermieter ist künftig als Wohnungsgeber wieder verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung seiner Mieter mitzuwirken. Dies bedeutet, dass sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt nur an- oder abmelden kann, wenn er eine entsprechende Bestätigung des Wohnungsgebers / Vermieters vorlegt. Umgekehrt ist der Vermieter verpflichtet, eine solche Bestätigung für den Mieter auszustellen, damit dieser sich an- bzw. abmelden kann.

Der Vermieter hat gem. § 19 Bundesmeldegesetz auch das Recht, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu klären, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich an- bzw. abgemeldet hat.

Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Wenn der Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, hat er mit einem Bußgeld von bis zu € 1.000,00 zu rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,00 rechnen. (mehr …)

Von Sina, vor