Mietsaldenliste reicht als Kündigungsbegründung

Nach einem Urteil des BGH vom 12.05.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 96/09 – genügt es, wenn der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf den Zahlungsverzug stützt und den insgesamt aufgelaufenen Mietrückstand in der Kündigung nennt. Er muss dann nicht noch im Einzelnen erläutern, für welchen Monat welche Miete rückständig Weiterlesen…

Von Sina, vor