Durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und deren Bekämpfung sind viele arbeitsrechtliche Fragen entstanden. Viele lassen sich mit Bestimmtheit beantworten. Einiges ist noch streitig.

Zudem ist die Entwicklung der Ausbreitung der Krankheit offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass noch mit weiterem gesetzgeberischen Handeln oder Handeln der Verwaltung zu rechnen ist.

Besonders interessant ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber natürlich die Frage, wann Lohn gezahlt wird.

1. Arbeitnehmer hat Covid, kann aber im Home-Office arbeiten und ist nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben

Er bekommt den „normalen“ Lohn.

2. Der Arbeitnehmer hat Covid mit Krankheitsausbruch

  • Er ist arbeitsunfähig zu Hause und erhält Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG
  • Er hat sich die Krankheit nach einer Urlaubsreise in ein Risikogebiet zugezogen. Siehe hierzu die Liste der Risikogebiete des Robert Koch- Instituts (www.rki.de).

§ 3 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist infolge einer Krankheit, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Durch die Urlaubsreise in das ausgewiesene Risikogebiet ist von einem Verschulden auszugehen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG). Er hat keinen Anspruch. Da eine Reise in ein Gebiet, das schon vor Reiseeintritt als Risikogebiet vom RKI ausgewiesen wurde, finanziell zu einem Problem wird, ist dieses Risiko vorab zu berücksichtigen.

3. Der Arbeitnehmer hat Covid symptomlos oder er ist in Quarantäne 

Wenn eine Krankheit, die Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot nur bis zu 5-7 Tage dauert, ihn kein Verschulden an dieser Situation trifft, kann er einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB haben. Dann darf in seinem Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag , der für sein Arbeitsverhältnis gilt, dieser Paragraf nicht ausgeschlossen sein. Von der Höhe handelt es sich um die Fortzahlung des „normalen“ Lohns. Für den Arbeitgeber bedeutet dieses, dass er den Lohn zahlen muss, ohne eine Erstattung zu erhalten. Eine Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB erfolgt nicht, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers, länger als fünf Tage/7 Tage dauert. Schon eine 14-tägigen Quarantäne ist für die Anwendung des § 616 BGB zu lang und es erfolgt die Lohnfortzahlung auf diese Weise nicht mehr, sondern dann ist eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einschlägig.

4. Der Betrieb schließt vollständig aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 615 S 3. BGB i.V.m § 615 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

5. Der Arbeitnehmer befindet sich in 14-tägiger Quarantäne, weil er im Verdacht steht, Covid zu haben, weil er Kontakt mit einem Erkrankten hatte oder aus einem Risikogebiet einreist

Er erhält für sechs Wochen von dem Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung in Höhe seines Verdienstes. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit auch die Beiträge an die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung an die Einzugsstelle. Der Arbeitgeber kann auf Antrag von der zuständigen Behörde Erstattung für diese Zahlungen verlangen, weil er die Zahlung für die Behörde, also auftragsweise, vornimmt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung, wenn er nach einer Urlaubsreise aus einem Risikogebiete (siehe www.rki.de) zurückkehrt. Dies gilt, wenn das Urlaubsziel schon vor Reiseantritt als solches bekannt war.  Wenn das Gebiet erst während oder nach seiner dortigen Anwesenheit als Risikogebiete ausgewiesen wurde, schließt dieses den Erstattungsanspruch nicht aus.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Kosin, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg