Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 26. November 2024 klargestellt, dass der Betriebsrat bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Anpassung der Vergütung auf § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG basiert.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach erfolgreichem Durchlaufen eines Assessment Centers zur Führungskräfteentwicklung eine höhere Vergütungsgruppe erhalten. Der Betriebsrat machte geltend, dass ihm hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zustehe, und forderte die Arbeitgeberin zu einem entsprechenden Zustimmungsverfahren zu verpflichten. Die Vorinstanzen gaben dem Betriebsrat recht, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen auf.

Wesentliche Begründung des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass die Entgelterhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG keine Ein- oder Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Anpassung der Vergütung, die entweder der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht oder eine Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit verhindert. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt nach § 99 BetrVG kommt dabei nicht in Betracht.

Praxistipp für Arbeitgeber

Wenn Sie die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds anpassen, prüfen Sie sorgfältig, ob die Anpassung auf den gesetzlichen Regelungen des § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG basiert. In diesen Fällen besteht keine Pflicht, den Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG einzubinden. Dennoch sollten die Gründe für die Anpassung klar dokumentiert werden, um potenzielle Missverständnisse zu vermeiden. Dies stärkt die Transparenz und beugt möglichen Konflikten mit dem Betriebsrat vor. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Nils Meurer, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

Kategorien: Arbeitsrecht