Allgemein
BGH: Für Betriebskostenabrechnung ist tatsächlich Wohnfläche heranzuziehen
Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 30.05.2018 zum Az.: VIII ZR 220/17 hat der Vermieter die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung für eine Nebenkostenabrechnung zugrunde zu legen und nicht die Fläche, die aus dem Mietvertrag ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter darum, welche Quadratmeterzahl für die Nebenkostenabrechnung relevant ist. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 74,59 m² vereinbart, tatsächlich war die Wohnung jedoch 87,22 m² groß, wie ein späteres Aufmaß ergeben hat.