Das Bundesarbeitsgericht (Urt.v. 23.04.2008 – 2 AZR 1110/06) hatte wieder einmal einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung ging.
Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin bzw. bei deren Rechtsvorgängerin seit 1992 als bauleitender Monteur tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde 2004 von einer Unternehmensgruppe erworben.
Ende April 2005 traf die Geschäftsleitung der beklagten Arbeitgeberin sodann die Entscheidung, dass spätestens ab Juni 2005 keine Bauleitung im Montagebereich mehr durchzuführen sei und diese Aufgabe an andere Unternehmen, sei es an Fremdunternehmen oder auch an Unternehmen aus der Unternehmensgruppe S, vergeben werden sollte.
Der klagende Arbeitnehmer wurde sodann freigestellt und betriebsbedingt gekündigt. Hiergegen wehrte sich der Kläger mittels Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht wurde der Klage zunächst stattgegeben, auf die Berufung der beklagten Arbeitgeberin wurde die Klage abgewiesen. (mehr …)