1. Hat der Arbeitgeber ein Fragerecht nach dem Urlaubsziel?

Ja, dieses dürfte zu bejahen sein, wenn der Arbeitgeber sich nur danach erkundigt, ob die Reise in ein Risikogebiet geht. Das konkrete Ziel dürfte nicht von Bedeutung sein. Dieses ergibt sich aus § 26 BDSG bzw. § 618 BGB. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für andere Arbeitnehmer. Die Frage ist auch im Rahmen der Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Wenn es um die Frage geht, ob dem Arbeitnehmer nach Urlaubsrückkehr und dem Antritt einer Quarantäne ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte, darf der Arbeitgeber doch danach fragen, in welches Land gereist wurde, um festzustellen, seit wann es sich um ein Risikogebiet handelt. Wenn es schon vor dem Reiseantritt ein solches war, steht kein Entschädigungsanspruch zu. Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat ist bei der Entwicklung eines Fragebogens der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 BetrVG zu beteiligen.

2. Hat der Arbeitnehmer die Freiheit der Urlaubswahl oder muss er arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn er in ein Risikogebiet reist?

 Grundsätzlich gehört es zur allgemeinen Handlungsfreiheit sich sein Urlaubsziel auszusuchen. Die Reise in ein ausgewiesenes Risikogebiet dürfte nicht Anlass einer Abmahnung oder einer Kündigung sein.

3. Hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer auf die Folgen seines Aufenthalts im  Risikogebiet hinzuweisen, nämlich das Entfallen des Lohnfortzahlungsanspruchs?

 Diese Pflicht besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann und hat sich selbst zu informieren.

4. Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig eine Tätigkeit im Home-Office zuweisen?

Dieses darf der Arbeitgeber aus Gründen der Fürsorge für die anderen Arbeitnehmer tun, wenn der AN aus einem Risikogebiet zurückkehrt. In diesem Falle hatte der Reiserückkehrer aber ohnehin eine Quarantänezeit einzuhalten. Die Quarantäne ergibt sich nach der in dem jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung, in Hamburg nach §§ 35, 36 der Hamburgischen SARS- CoV-2- Eindämmungsverordnung (HambSARS-CoV2- EindämmungsVO). Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer, der ohne Einhaltung der Quarantäne im Betrieb erscheint, aus dem Betrieb weisen und ihn freistellen. Wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, im Home-Office zu arbeiten, ist die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich. Und es stellt sich die Frage nach einer Lohnfortzahlung. Sollte der Arbeitnehmer in ein bereits ausgewiesenes Risikogebiet gereist seien, um dort Urlaub zu verbringen, besteht kein Entschädigungsanspruch.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Kosin, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg