Mit Änderung der VO (EU) 1178/2011 durch die VO (EU) 2024/2076 gibt es für Inhaber der Lizenz für Luftsportgeräte endlich die Möglichkeit, Flugstunden auf Ultraleichtflugzeugen auf den Erwerb der LAPL/PPL-Ausbildung anrechnen zu lassen.
Wer eine UL-Lizenz (Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer / Sport Pilot Licence) vom DAeC oder DULF hat und die Privatpilotenlizenz (PPL) erwerben wollte, bekam bislang trotz erheblicher Flugerfahrung mit UL- Flugzeugen keinerlei Anrechnung seiner Flugerfahrung auf die Ausbildung.
Das war deswegen kurios, weil es Luftfahrzeuge gibt, die ohne wesentliche Unterschiede als Luftfahrtgerät oder als Luftfahrzeug der E-Klasse zugelassen sind.
Jetzt gibt es jetzt für Luftsportgeräteführer einen Weg zum PPL, der Privatpilotenlizenz durch die Änderungsverordnung VO (EU) 2024/2076:
Nach der neuen gesetzlichen Grundlage können Flugstunden auf Ultraleichtflugzeuge auf den Erwerb der LAPL- Lizenz angerechnet werden. (Achtung das geht nur für die LAPL-Lizenz, man muss also erst die LAPL erwerben und dann im zweiten Schritt die Umschulung zum PPL durchführen).
Folgende Anrechnung ist möglich:
- Maximal dürfen die Flugstunden angerechnet werden, die als PIC geflogen worden sind
- Es dürfen auf die 30 Stunden Flugausbildung für LAPL max. 15 Flugstunden angerechnet werden
vor Beginn der Ausbildung muss ein „Pre-Entry-Flight“, eine sogenannte „Vorab-Flugbeurteilung“ durchgeführt werden, also auf einem Checkflug muss der Ausbildungsleiter der Flugschule die fliegerische Kompetenz des Bewerbers einschätzen und bestimmt dann, wie viel Stunden angerechnet werden.
Auf die Theorie findet keine Anrechnung statt, die Theorieprüfung zum PPL muss also geschrieben werden.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg