Allgemein
Die neuen JAR-FCL sind veröffentlicht – Gültigkeit ab 08.04.2012
Die neuen JAR-FCL sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011 veröffentlicht worden.
Hier der volle Wortlaut: (mehr …)
Die neuen JAR-FCL sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011 veröffentlicht worden.
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Große Rechtsunsicherheit herrscht häufig bei Piloten, deren Muster- oder Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist im Hinblick auf die Frage, wie diese Berechtigung wieder erneuert werden kann. (mehr …)
Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.
Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt.
Das Luftfahrt-Bundesamt verweigert nach einer geringfügigen Änderung des Wortlautes der JAR-FCL 1.035 ATPL-Piloten mit der Auflage „OML“ (dies ist eine Auflage, daß diese Piloten beruflich nur im Zweimanncockpit fliegen dürfen) die Ausstellung der SEP und der FI-Berechtigung.
Dies bedeutet konkret, dass die Piloten nur im Rahmen ihrer OML-Auflage, also nur mit qualifiziertem Copiloten oder als qualifizierter Copilot tätig werden dürfen, aber nicht mehr im Ein-Mann-Cockpit – auch nicht privat.
Der Erwerb von Musterberechtigungen regelt sich – für Hubschrauberpiloten – nach JAR-FCL 2.261. Die entsprechende Regelung findet sich in JAR-FCL 1.261 für Flächenpiloten.
Ausbildungslehrgänge für eine Musterberechtigung dürfen nach der jeweiligen Norm, Unterziffer C (1) ausführen:
FTOs, TRTOs oder Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder unter besonderen Umständen ein für den jeweiligen Zweck anerkannter Lehrberechtigter.
Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird vom Luftfahrt-Bundesamt nicht ausgeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt anerkannten Lehrberechtigten keinen Ausbildungslehrgang.
Weiter erkennt das Luftfahrt-Bundesamt Ausbildungen eines Luftfahrtunternehmens nicht an, wenn es sich hierbei um ein Luftfahrtunternehmen unter der Zuständigkeit der Landesbehörde handelt. (mehr …)