Allgemein
E-Mail-Werbung bleibt für Unternehmen schwierig
In seinem Urteil vom 14. März 2017 (VI ZR 721/15) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), diesmal der u.a. für das Datenschutzrecht zuständige sechste Zivilsenat, ein weiteres Mal damit befasst, unter welchen Voraussetzungen eine vorformulierte Einwilligungserklärung in die E-Mail-Werbung gegenüber Unternehmern und Verbrauchern wirksam ist.
Im konkreten Fall ging es um eine in AGB vorformulierte Einwilligungserklärung mit folgendem Wortlaut:
„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von XYZ und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch XYZ jederzeit durch eine E-Mail an Info@….com widersprechen.“
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