In seinem Urteil vom 14. März 2017 (VI ZR 721/15) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), diesmal der u.a. für das Datenschutzrecht zuständige sechste Zivilsenat, ein weiteres Mal damit befasst, unter welchen Voraussetzungen eine vorformulierte Einwilligungserklärung in die E-Mail-Werbung gegenüber Unternehmern und Verbrauchern wirksam ist.

 

Im konkreten Fall ging es um eine in AGB vorformulierte Einwilligungserklärung mit folgendem Wortlaut:

 

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von XYZ und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch XYZ jederzeit durch eine E-Mail an Info@….com widersprechen.“

 

Hinter dem Wort „hier“ verbarg sich ein Link, dessen Zielseite auf eine Liste mit insgesamt 25 Unternehmen verwies, bei denen es sich um die  „Sponsoren“ des Unternehmens handelte, das die Einwilligung einholte. Im weiteren Verlauf war ein double-opt-in vorgesehen, mit dem der Nutzer seine Einwilligung bestätigen sollte.

 

Der BGH entschied, dass die vorformulierte Einwilligungserklärung unwirksam war. Zwar kann die Einwilligung grundsätzlich auch in AGB wirksam erteilt werden; im konkreten Fall scheiterte die Wirksamkeit jedoch daran, dass aus der Erklärung nicht hinreichend klar hervorging, für welche konkreten Produkte die Unternehmen werben durften. An  dieser Beurteilung ändert lt. BGH auch der Umstand nichts, dass über den Link „hier“ 25 „Sponsoren“ namentlich genannt waren, da den Firmenbezeichnungen nicht in jedem einzelnen Fall zu entnehmen war, welche Waren oder Dienstleistungen der jeweilige „Sponsor“ per E-Mail bewerben wollte.

 

Einen weiteren Aspekt beurteilt der BGH dagegen im Sinne der Unternehmen. Es ging um die Frage, ob und unter welcher Voraussetzung es dem Unternehmen gestattet ist, die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers weiterhin zu speichern, wenn dieser der E-Mail-Werbung (oder auch sonstiger Werbung) widersprochen hat. Diese Frage stellt sich, da die weitere Speicherung, und sei es auch in einer internen Sperrliste, eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S. § 3 Abs. 4 BDSG darstellt. Im konkreten Fall widersprach der Kläger jeder Art der Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten.

 

Der BGH hat entschieden, dass ein Widerspruch, die Daten auch in einer Sperrliste zu speichern, unerheblich ist. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist davon auszugehen, dass das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran hat, die Daten eines der Werbung widersprechenden Verbrauchers in einer Sperrliste zu speichern, um bspw. einer Unterlassungspflicht nachzukommen. Dieses Interesse überwiegt das Interesse des Betroffenen daran, dass seine Daten bei dem Unternehmen überhaupt nicht (mehr) gespeichert werden. Entsprechendes gilt für die Mitteilung der Daten an Dritte, wenn diese von dem Unternehmen als Dienstleister eingeschaltet wurden.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Jörg F. Smid, Fachanwalt für IT-Recht, Brüggemann & Hinners, Hamburg