Was passiert, wenn „Corona-Hilfen“, hiermit ist die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ gemeint oder die Zahlungen, die als „Überbrückungshilfe I“, II oder III erfolgen, auf ein Konto gezahlt werden, das bereits vorher gepfändet worden ist?

Kommt die Zahlung dann dem Pfändungsgläubiger zugute und hat der Schuldner, der wahrscheinlich dringend auf die Hilfen angewiesen ist, nichts davon?

Diese Frage wurde schon 2020 angesichts der „Corona- Soforthilfe“, die seinerzeit in Höhe von 9.000 EUR ausgezahlt wurde, von Gerichten beurteilt:

Die „Corona-Soforthilfe“ ist unpfändbar, weil sie nicht abtretbar ist (§ 851 I ZPO). Eine Forderung ist nicht auf einen anderen Gläubiger übertragbar, wenn sich damit der Inhalt der Leistung ändern würde. Deswegen sind zweckgebundene Forderungen nicht abtretbar. Der besondere Verwendungszweck einer Leistung kann bei der Anspruchsbegründung der Leistung als Inhalt beigelegt sein.

Dieses ist bei der „Corona- Soforthilfe“ und der „November- und Dezemberhilfe“ der Fall. Hier steht im Leistungsbescheid, zu welchem Zweck die Leistung gewährt wird, nämlich um Unternehmen, Solo-Selbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, eine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Auch für die „Überbrückungshilfe“ ist inzwischen eine Entscheidung mit diesem Inhalt ergangen.

Dieses bedeutet aber auch, dass diese Hilfszahlungen doch für sog. „Anlassgläubiger“ pfändbar sind, also für Gläubiger, die gerade jetzt Lieferungen an die Schuldner erbracht haben. Bei der Bezahlung ihrer Forderungen wird der angegebene Zweck erreicht. Hiermit sind Forderungen auf Zahlung der aktuellen Miete oder von jetzigen Lieferanten gemeint.

Altgläubiger sind damit nicht gemeint.

Obwohl diese Fragen schon 2020 geklärt wurden, gibt es Banken, die auf Nummer sicher gehen wollen und eine gerichtliche Entscheidung wünschen, bevor sie die Hilfen an den Schuldner, also den Kontoinhaber, auszahlen. Gleiches gilt für Finanzämter.

In diesem Fall wird ein Beschluss bei dem zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, erwirkt. Soweit es um eine Pfändung des Finanzamtes geht, ist bei dem Finanzgericht eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang ergangen sind:

FG Münster 22.10.2020 Az. 6 V 2806/20 AO, BFH 09.07.2020 Az. VII S 23/20, LG Köln 23.04.2020 Az. 39 T 57/20.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg