Nicht ohne meine Vertrauensperson!
Das Teilhabestärkungsgesetz hat in § 167 II S.2 SGB IX auch eine Änderung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement gebracht. Nun hat der betroffene Arbeitnehmer das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen und in das Gespräch mitzubringen. Weiterhin kann die Vertrauensperson Aushändigung der diesbezüglichen Unterlagen verlangen. Die Vertrauensperson kann z. B. ein Rechtsanwalt sein. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer selbst.
Für den Arbeitgeber ist wichtig: Der Arbeitnehmer ist in dem Anschreiben (Einladungsschreiben zum Gespräch) darauf hinzuweisen, dass er eine Vertrauensperson beiziehen kann, anderenfalls droht die Fehlerhaftigkeit der Verfahrenseinleitung.
Die vorgenannte Änderung gilt ab 10.06.2021.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
Allgemein
Arbeiten im Ausland – wichtige Hinweise
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer, Vorstände, Geschäftsführer oder auch Selbständige vorübergehend im europäischen Ausland tätig werden. Wie die Rechtspraxis zeigt, wird dabei häufig übersehen, dass auch ein nur kurzfristiger Einsatz im europäischen Ausland Weiterlesen…