Nicht ohne meine Vertrauensperson!
Das Teilhabestärkungsgesetz hat in § 167 II S.2 SGB IX auch eine Änderung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement gebracht. Nun hat der betroffene Arbeitnehmer das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen und in das Gespräch mitzubringen. Weiterhin kann die Vertrauensperson Aushändigung der diesbezüglichen Unterlagen verlangen. Die Vertrauensperson kann z. B. ein Rechtsanwalt sein. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer selbst.
Für den Arbeitgeber ist wichtig: Der Arbeitnehmer ist in dem Anschreiben (Einladungsschreiben zum Gespräch) darauf hinzuweisen, dass er eine Vertrauensperson beiziehen kann, anderenfalls droht die Fehlerhaftigkeit der Verfahrenseinleitung.
Die vorgenannte Änderung gilt ab 10.06.2021.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Entgelterhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 26. November 2024 klargestellt, dass der Betriebsrat bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Dies betrifft insbesondere Fälle, in Weiterlesen…