Vereinsmitglied ist Dritter im Sinne der Luftfahrt-Kaskoversicherungsbedingungen

StandardDas Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 09.11.2011, I-20 U 191/11 die wenig nachvollziehbare Rechtsansicht geäußert, dass ein Vereinsmitglied nicht Dritter im Sinne der Luftfahrtkaskobedingungen sei. Dies hätte nach Ansicht des OLG Hamm zur Folge, dass der Versicherer ein Vereinsmitglied, welches grob fahrlässig ein Luftfahrzeug des Vereins beschädigt, nicht in Regress hätte nehmen können. (mehr …)

Fehlende Musterberechtigung/Klassenberechtigung ist kein Risikoausschluß, sondern verhüllte Obliegenheit

StandardIn den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen der meisten Luftfahrtversicherer und insbesondere auch den AVB400 gibt es eine Lizenzklausel, die lautet:

„Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.“ (mehr …)

Von Sina, vor
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