StandardDas Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 09.11.2011, I-20 U 191/11 die wenig nachvollziehbare Rechtsansicht geäußert, dass ein Vereinsmitglied nicht Dritter im Sinne der Luftfahrtkaskobedingungen sei. Dies hätte nach Ansicht des OLG Hamm zur Folge, dass der Versicherer ein Vereinsmitglied, welches grob fahrlässig ein Luftfahrzeug des Vereins beschädigt, nicht in Regress hätte nehmen können.

Der Versicherer hätte also an den Versicherungsnehmer die Kaskoversicherungssumme leisten müssen, hätte aber nicht beim Verursacher Regress nehmen können, auch wenn der  Unfall grob fahrlässig verursacht worden ist.

Dieses Urteil hat jetzt eine Korrektur gefunden.

Bei genauerer Betrachtung waren die Gründe, die das OLG Hamm angeführt hat, weder mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Tatsächlich hat das OLG Hamm eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Gesellschaftsrecht falsch verstanden.

 Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom Oktober letzten Jahres jetzt festgestellt, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als auch nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte das Vereinsmitglied „Dritter“ im Sinne der Luftfahrtkaskoversicherungsbedingungen ist.

 Insofern ist bei grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinsflugzeugen selbstverständlich ein Regress des Versicherers gegenüber dem Vereinsmitglied möglich.

Grob fahrlässig ist eine Beschädigung immer dann, wenn in leichtfertigster Weise ein Schaden verursacht wird, beispielsweise sind Standardbeispiele für grob fahrlässiges Verhalten der Einflug in schlechtes Wetter oder die Flugdurchführung ohne hinreichende Treibstoffvorräte.

Bei einer derartigen Unfallverursachung muß der Versicherungsnehmer, wenn er selbst gehandelt hat, mit einer Kürzung der Versicherungsleistung bis hin zu einer Kürzung „auf Null“ rechnen. Wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst gehandelt hat – bei einem Verein also nicht der Vorstand selbst geflogen ist, dann leistet der Versicherer,  aber nimmt sodann Regress bei dem verursachenden Vereinsmitglied / Piloten.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, der insoweit viel Unruhe verursacht hat, hat damit eine hinreichende Korrektur gefunden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners Part mbB, Hamburg