Kein Einkauf mit dem Wohnmobil bei Lidl?

Lidl stellt zunehmend Schilder auf den Parkplätzen vor ihren Märkten auf, dass dort Parken nur für Pkws erlaubt ist.

Bei Zuwiderhandlungen wird mit Abschleppen und Bußgeldern gedroht.

Grundsätzlich kann jeder Grundstückseigentümer für sein Grundstück entscheiden, welche Nutzung er zulassen will. Insofern ist die Firma Lidl frei darin, zu bestimmen, dass Wohnmobile auf ihren Parkplätzen nicht parken dürfen. Da der Einkauf für den Wohnmobil-Urlaub immer stark an einen Hamsterkauf erinnert, erscheint die Geschäftspolitik der Firma Lidl kaufmännisch nicht sonderlich durchdacht. Zudem: Wenn ich in meinem Wohnmobilurlaub bei Lidl nicht kaufen darf, dürfte die Motivation ohne Wohnmobil wieder Lidl aufzusuchen, deutlich gesunken sein. (mehr …)

Anspruch auf Ersatz von Wertminderung für Fahrten eines Wohnmobils zum Zwecke der Nachbesserung besteht nur in begrenztem Umfang

Die Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil ist immer wieder einmal von Rechtsstreitigkeiten begleitet, insbesondere haben Käufer und Verkäufer häufig andere Vorstellungen über die Abwicklung von Mängelgewährleistungsarbeiten.

Es ist durchaus häufig, dass Wohnmobile nach der Auslieferung Mängel zeigen und teilweise auch mehrfach nachgebessert werden müssen.

Ursache hierfür ist oftmals gar nicht die nachlässige Verarbeitung, sondern die Tatsache, dass Wohnmobile komplexe Einheiten darstellen. Letztlich sind sie rollende Häuser und die Installationen von Elektrik, Wasser/Abwasser sind sogar schwieriger und komplexer als bei einem Haus.

Häufig besteht auch Streit darüber, ob und in welcher Höhe der Hersteller oder Händler Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit Nachbesserungsversuchen zu erstatten hat.

Hier hat das OLG Bamberg eine Leitentscheidung getroffen, die die Rechtsverhältnisse deutlich klar legt. Das OLG Bamberg hat sich detailliert mit den zugrunde liegenden Rechtsnormen und deren Entstehung beschäftigt. Grundsätzlich besteht ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten aus den §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 439 Abs. 2 BGB, wenn ein Wohnmobil zum Zwecke der Nachbesserung zum Händler oder zum Hersteller gefahren werden muss. (mehr …)

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