Das Bundesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2024 entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen, die Überstundenzuschläge ausschließlich für das Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten vorsehen, Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen können.
Die Klägerin, eine in Teilzeit beschäftigte Pflegekraft, hatte geltend gemacht, dass sie durch die Anwendung des einschlägigen Manteltarifvertrags (MTV) in ihrer Teilzeittätigkeit diskriminiert werde, da Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden gewährt wurden, die über die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie vermeintlich neutrale Regelungen zu einer mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften führen können, insbesondere wenn – wie hier – ein Großteil der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt, da keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung vorlagen. Zudem erkannte es eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (§ 7 Abs. 1 AGG) an, da über 90 % der betroffenen Teilzeitkräfte Frauen waren.
Folgen des Urteils
Die Klägerin erhielt nicht nur die beantragte Zeitgutschrift, sondern auch eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zugesprochen. Der Senat betonte, dass die tarifliche Regelung in ihrer bisherigen Form unwirksam ist, sofern sie Teilzeitbeschäftigten keine anteilige Anpassung der Zuschlagsgrenze gewährt.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 – Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19 –
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mitgeteilt durch Rechtsanwalt Nils Meurer, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg