Wer ein bestehendes Unternehmen (nicht Geschäftsanteile an einer Gesellschaft) kauft und das Unternehmen unter der bisherigen Firmenbezeichnung weiterführt, haftet für die in dem Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten, auch wenn er hiervon bei Unternehmenserwerb keine Kenntnis hatte. In einem vom BGH entschiedenen Fall stellte eine GmbH Industriefußböden her. Später wurde von den Gesellschaftern eine weitere GmbH gegründet, die ebenfalls Industriefußböden herstellte und einen ähnlichen Firmennamen hatte, wobei der Hauptbestandteil des Firmennamen identisch war. Diese neue Gesellschaft hatte ihren Sitz unter derselben Adresse und hatte auch dieselbe Telefon- und Faxnummer sowie denselben Geschäftsführer wie die bereits bisher bestehende Gesellschaft. Drei Mitarbeiter der bisherigen Gesellschaft waren auch für die neue Gesellschaft tätig. Beide Gesellschaften unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen. Sie waren eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt werbend tätig gewesen und hatten eigene Aufträge. Die ältere Gesellschaft stellte sodann ihre Geschäfte ein und es wurde später das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Ein Gläubiger dieser Gesellschaft verlangte nun Zahlung von der neuen Gesellschaft. Der BGH führte hier in seinem Urteil vom 24.09.2008 – VIII ZR 192/06 – aus, dass in diesem besonderen Falle einer sukzessiv erfolgenden Unternehmensübernahme eine Fortführung des Handelsgeschäfts im Sinne der maßgeblichen Haftungsvorschrift ist und verurteilte die neue GmbH zur Zahlung der Verbindlichkeiten der insolventen GmbH.
Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg