Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 30.05.2018 zum Az.: VIII ZR 220/17 hat der Vermieter die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung für eine Nebenkostenabrechnung zugrunde zu legen und nicht die Fläche, die aus dem Mietvertrag ersichtlich ist.

Im vorliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter darum, welche Quadratmeterzahl für die Nebenkostenabrechnung relevant ist. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 74,59 m² vereinbart, tatsächlich war die Wohnung jedoch 87,22 m² groß, wie ein späteres Aufmaß ergeben hat.

Der BGH hat entschieden, dass für die Betriebskostenabrechnung die tatsächliche Wohnfläche gilt und diese für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung zugrunde zu legen ist. Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe ist zwar eine Beschaffenheitsvereinbarung und berechtigt unter Umständen zur Mietminderung, wenn die Erheblichkeitsschwelle von 10 % überschritten wird, die Wohnung also 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.

Umgekehrt heißt es aber nicht, dass im jeden Fall von getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Wohnfläche auszugehen ist. So kommt es für die Berechnung der Mieterhöhung auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnfläche an – hierzu gibt es bereits eine BGH Entscheidung.

Das selbe gilt nun auch für die Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenabrechnungen sind nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach den Zahlen abzurechnen, die im Mietvertrag ursprünglich vereinbart waren. Der BGH gibt damit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung auf, wonach im Rahmen einer Betriebskostenvereinbarung die vereinbarte Wohnfläche aus dem Mietvertrag Gültigkeit haben sollte, sofern sie die oben genannte 10 % Grenze nicht überschritt

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de