Das Luftfahrt-Bundesamt stiftet mal wieder Verwirrung:

Auf eine Anfrage der AOPA hin teilte das Luftfahrt-Bundesamt mit, dass wegen der 90-Tage-Regel des § 122 LuftPersV die Mitnahme eines Lizenzinhabers als „Fluglehrer“ unzulässig sei. Die in vielen Vereinen durchgeführte Regel, dass man zu Saisonbeginn einen erfahrenen Piloten als Sicherheitspilot mitnimmt, scheint damit in Gefahr.

Die Ansicht des Luftfahrt-Bundesamtes, dass die Mitnahme eines Lizenzinhabers auf dem rechten Sitz als Sicherheitspilot unzulässig sei, wenn innerhalb der vorangegangenen 90 Tage nicht mindestens drei Starts und drei Landungen in einem Luftfahrzeug derselben Klasse durchgeführt worden seien, ist rechtsirrig.

§ 122 LuftPersV erfasst den Fall nämlich überhaupt nicht. “ 122 LuftPersV lautet auszugsweise:

Lufterfahrung der Flugzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen
((1)) Privat Luftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer … dürfen ein Luftfahrzeug, in dem Fluggäste befinden, als verantwortliche Luftfahrzeugführer nur führen, wenn sie innerhalb der voran gegangenen 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse desselben oder ähnlichen Musters der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.

Der Sicherheitspilot / Lizenzinhaber oder Fluglehrer ist aber kein Fluggast. Ein Fluggast ist jemand, der mit dem Luftfahrzeug befördert werden soll. Der Zweck des Mitfluges des Fluglehrers oder Lizenzinhabers ist aber nicht, in dem Flugzeug befördert zu werden, sondern der des Sicherheitspiloten. Tatsächlich ist der Lizenzinhaber, der als Sicherheitspilot fungiert, damit Besatzungsmitglied im Sinne des § 32 LuftBO.

§ 122 LuftPersV ist eine Verbotsnorm. Sie gebietet dem Piloten ein bestimmtes Verhalten. Eine Verbotsnorm muss klar und eindeutig sein, sie ist nicht in der Weise ausweitbar, dass sie direkt oder analog auf Fälle erstreckt wird, die im Gesetz zwar nicht geregelt sind, bei denen man sich aber im Nachhinein seitens der Verwaltungsbehörde überlegt, dass dieser Fall mit umfasst sein soll.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist nur die Mitnahme von Fluggästen verboten. Ein an der Flugdurchführung Beteiligter ist kein Fluggast, sei er Sicherheitspilot oder Fluglehrer.

Ansonsten wäre nämlich konsequenterweise auch der Flug mit einem Fluglehrer verboten. Wenn man nämlich als Lizenzinhaber einen Fluglehrer mitnimmt, um sich wieder „warm zu fliegen“, dann findet dieser Flug nicht im Rahmen einer Ausbildung bei einer Flugschule statt. Demgemäß handelt es sich nicht um eine Ausbildung, es besteht daher kein Unterschied zwischen dem Fluglehrer und dem Sicherheitspiloten, der lediglich Lizenzinhaber ist.

Konsequenterweise wäre nach der Rechtsansicht des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) damit auch ein Flug mit Fluglehrer nicht möglich – ein kurioses Ergebnis.

Insofern ist festzuhalten:

Die Mitnahme eines Sicherheitspiloten, d.h. eines erfahrenen Lizenzinhabers, der einem nach längerer Flugabstinenz zur Seite steht, verstößt nicht gegen § 122 LuftPersV.

Allerdings ist eines bei derartigen Flügen zu beachten:

Zwischen dem Piloten und dem Sicherheitspiloten sollte eine klare Absprache darüber getroffen werden, wer für was verantwortlich ist und wer für was haftet.

Was passiert, wenn auf einem Flug mit Sicherheitspiloten beispielsweise die Landung missglückt, weil der unerfahrene Pilot eine saubere Bugradlandung hinlegt? Dann wird der Pilot dem Sicherheitspiloten vorwerfen, er habe genau dabei versagt, wofür er Unterstützung hätte leisten sollen.

Die Haftungslage stellt sich dann auch recht komplex dar:

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist und bleibt der Pilot, der sich einen Sicherheitspiloten zur Seite setzt.

Damit ist er grundsätzlich auch primär für alles verantwortlich, was mit dem Luftfahrzeug geschieht. Kommt es also zu einem Schadensfall, so haftet der Pilot für sämtliche Schäden. Wird beispielsweise der Sicherheitspilot verletzt, so hat er diesem Schadensersatz zu leisten.

Jetzt wird die Angelegenheit allerdings brenzlig:

Der Sicherheitspilot ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versichert, weil er eben gerade kein Passagier oder Fluggast ist, sondern Besatzungsmitglied. Die Passagier-Haftpflichtversicherung deckt aber nur Schäden von Passagieren bzw. Fluggästen. Andererseits ist der Sicherheitspilot gerade mitgenommen worden, um einen Schadensfall zu verhindern. Solcherdings wird sich im vorliegenden Szenario die Frage des Mitverschuldens stellen. Gemäß § 254 BGB ist die Verpflichtung zur Leistung von Ersatz durch den Schädiger durch das Maß des Mitverschuldens vermindert.

Hier wird es also auf den Einzelfall ankommen:

Sofern ein Fehler unfallursächlich ist, den der Sicherheitspilot gerade hätte verhindern sollen und auch können, so kann § 254 BGB dazu führen, dass im Rahmen des Mitverschuldens der vom Piloten zu leistende Ersatz auf null reduziert wird. War eine Handlung des Piloten unfallursächlich, die der Sicherheitspilot gar nicht verhindern konnte, dann wird voller Ersatz zu leisten sein.

In Anbetracht des Vorhergesagten kann nur angeraten werden, eine Haftungsbegrenzungs- oder Ausschlussvereinbarung zu treffen. Ohne diese Vereinbarung entstehen regelmäßig inakzeptable und nicht gewollte Haftungsrisiken.

mitgeteilt von Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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