StandardDie Altersbeschränkung für Piloten hat sich grundsätzlich nach den neuen Vorschriften für Pilotenlizenzen (Teil-FCL) nicht wesentlich geändert, ist aber im Hinblick auf einige unglückliche Formulierungen der JAR-FCL klargestellt worden. Die JAR-FCL beinhalteten einige wenig nachvollziehbare bzw. missverständliche Formulierungen.

Die Altersgrenze nach Teil-FCL ist in FCL.065 geregelt. Danach dürfen Piloten, die 60 – 64 Jahre alt sind, sowohl in Flugzeugen als auch in Hubschraubern als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, wenn er als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten tätig wird und der einzige Pilot in der Flugbesatzung ist, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat.

Ab 65 Jahren darf ein Inhaber einer Pilotenlizenz nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Was gewerblicher Luftverkehr ist, bemisst sich nach FCL.010:

Danach ist gewerblicher Luftverkehr die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post.

Dies bedeutet, dass man nach den Teil-FCL als den jetzt maßgeblichen Lizensierungsvorschriften für Piloten sowohl in Hubschraubern als auch Flugzeugen unter den vorgenannten Bedingungen als Pilot tätig werden darf, wenn man über 60 und unter 65 ist.

Zusätzlich kann man in einem Alter von über 64 Jahren als Fluglehrer (Flight Instructor / FI) oder Prüfer (Examiner) tätig werden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de„.

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