Der flugmedizinische Dienst des Luftfahrt-Bundesamtes hatte die Fliegerärzte Deutschlands malträtiert. Nach langen juristischen Auseinandersetzungen hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) jetzt aufgegeben:
1. Pilotenakten dürfen nur anonymisiert eingesehen werden.
n § 24 e LuftVZO ist normiert, dass die Einsicht in Pilotenakten durch das Luftfahrt-Bundesamt nur in anonymisierter Form vorgenommen werden darf. Dies hatte das Luftfahrt-Bundesamt bislang bestritten und bei Aufsichtsbesuchen Einsicht in namentlich benannte Akten verlangt.

Damit ist es jetzt vorbei. Das Luftfahrt-Bundesamt hat schriftlich erklärt, zukünftig nur anonymisiert Einsicht zu nehmen. Dies bedeutet auch, dass die bisherige Praxis unzulässig ist, in beispielsweise 26 Akten Einsicht zu begehren, die dann anonymisiert vorgelegt werden können. Bei einer so begrenzten Anzahl von Akten mit teilweise sehr individuellen und herausragenden Befunden ist nämlich dem Luftfahrt-Bundesamt eine Deanonymisierung relativ rasch möglich.

Die anonymisierte Einsicht erfolgt deshalb zukünftig dadurch, dass entweder die Mitarbeiter der aufsichtsführenden Stelle wahllos in den Schrank greifen oder der Fliegerarzt eine nummerierte Liste seiner Akten vorlegt und die Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes sozusagen „Nummern ziehen“.

2. Keine fachlichen Anweisungen
Das Luftfahrt-Bundesamt hat schriftlich dargelegt, dass es keine fachlichen Arbeitsanweisungen für die Tauglichkeitsentscheidungen mehr geben wird.

Es besteht damit die Hoffnung, dass sich das Verhältnis des medizinischen Dienstes zu den Fliegerärzten wieder normalisiert – ein wichtiger Schritt ist getan.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

www.brueggemann-hinners.de

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