Auf einem Liter Flugbenzin lastet eine gewaltige Steuerlast: Zusätzlich zu den Steuern bei Treibstoffen für Kraftfahrzeuge, die bereits einen wesentlichen Teil des Treibstoffpreises ausmachen, lasten auf Treibstoffen für die Luftfahrt weitere Steuern, die zur Zeit rund € 0,72 pro Liter ausmachen. Der Liter AvGas kostet daher zwischen € 2,30 und € 2,60 pro Liter.
Die gewerbliche Luftfahrt ist von dieser Steuer europaweit befreit. Dies ist traditionell auch in Deutschland so. Bestrebungen, die zusätzliche Steuer für Flugbetriebstoffe abzuschaffen, scheiterten in den 70iger Jahren medienwirksam. Franz Josef Strauß hatte seinerzeit die Abschaffung angeregt, hatte aber in den Medien nur Hähme geerntet, weil jetzt „die Reichen“ auch noch „steuerfrei“ fliegen sollten. Tatsächlich ist es aber so, dass die Erhebung der Flugbenzinsteuer mehr kostet als sie einbringt. Da 98% der Treibstoffe in Luftfahrtunternehmen verbraucht werden, die die Steuer insgesamt erstattet erhält, muss der gesamte Steuererhebungs- bzw Erstattungsaufwand für einen winzigen Teil der Flugbetriebstoffe durchgeführt werden.
Nach dem Willen der EU sind Flugbetriebstoffe bei jeglicher Art von beruflicher Veranlassung der Flüge steuerfrei, also nicht nur Flüge von Luftfahrtunternehmen, die eine Erlaubnis für den gewerblichen Passagier- oder Frachttransport haben, sondern auch für ein Unternehmen, welches ein eigenes Firmenflugzeug unterhält. Hiergegen hat sich die deutsche Finanzverwaltung bislang mit Zähnen und Klauen gewehrt. Nunmehr aber haben mehrere Finanzgerichte die Steuererstattung für beruflich veranlasste Flüge zuerkannt. Zunächst das Finanzgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 31.10.2007 – 4 K 3864/06 – und dann das Finanzgericht München in einer Entscheidung vom 10.12.2008 – 14 K 1873/06.
Beide haben basierend auf der EU-Energiesteuer-Richtlinie ausgeurteilt, dass die beruflich bedingten Flüge von der Mineralölsteuerpflicht befreit sind.
Die Finanzverwaltung, hierauf ist hinzuweisen, ignoriert aber teilweise diese klare Richtung in der Rechtsprechung und versucht, entgegen der Richtlinie und entgegen den ergangenen Urteilen eine Mineralölsteuerbefreiung abzuerkennen.
Hier lohnt es also rechtliche Schritte einzuleiten, zumal eine Entscheidung des EuGH aussteht.
Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg