Der BGH hat entschieden, dass die gewerbliche Verwendung von Fotos des eigenen Hauses durch einen Dritten nicht unbedingt gegen die Rechte des Eigentümers verstößt.
Im entschiedenen Fall (Friesenhaus) legt der BGH dar, dass einerseits urheberrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen können, dies ist im entschiedenen Fall aber nicht gegeben gewesen, da das Haus aus dem Jahre 1740 stammt.
Ansprüche des Eigentümers aus Eigentumsverletzung nach §§ 903, 1004 BGB wurden vom BGH ebenfalls verneint, da die Fotografien des Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks getätigt worden sind.
Der muntere Fotograf, ein Makler, hat die solcherdings ohne die Zustimmung des Eigentümers gefertigten Fotos munter für Prospekte genutzt. Solange aber kein Hinweis auf den Eigentümer gegeben wird, sondern einfach die Fotografie verwandt wird, sieht es mit den Abwehransprüchen des Eigentümers nicht gut aus.
Allerdings gibt es etliche denkbare Fallgestaltungen, wo ein Abwehranspruch besteht, beispielsweise wenn urheberrechtliche Ansprüche in Betracht kommen oder die Fotografie von einer nicht öffentlich zugänglichen Stelle gefertigt worden ist, oder eine Identifizierbarkeit der Eigentümer möglich ist.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de