Immer wieder kommt die Diskussion auf, ob das Nichteinhalten der in der Anflugkarte eingezeichneten Platzrunde oder der Ein/Ausflugstrecke ordnungswidrig ist oder nicht.
Einige Landesbehörden verweisen auf § 21 a LuftVO (Regelung des Flugplatzverkehrs). Hier ist normiert, dass für die Durchführung des Flugplatzverkehrs besondere Regelungen getroffen werden können. Betrachtet man sich allerdings den Wortlaut, so erscheint schon in höchstem Maße fraglich, ob mit dieser Norm die Platzrunde gemeint ist. Für die Beurteilung einer etwaigen Strafbarkeit ergibt sich aber schon deshalb nichts, weil ein Verstoß gegen § 21 a LuftVO nicht bußgeldbewährt ist. Ein ordnungswidriges Verhalten läge nur dann vor, wenn die zugrunde liegende Norm in § 43 LuftVO als bußgeldbewährt gelistet wäre. Dies ist bei § 21 a nicht der Fall. Allerdings ist jetzt in § 22 LuftVO geregelt, dass
„wer ein Flugzeug auf einem Flugplatz oder dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung, insbesondere die nach § 21 a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs zu beachten.
Ein Verstoß gegen § 22 LuftVO ist denn auch gem. § 43 Nr. 26 bußgeldbewährt. Allerdings stellt die eingezeichnete Platzrunde keine besondere Anordnung der Luftfahrtbehörde dar.“
Dieses könnte allerdings umstritten sein, da diese Norm die einzige Möglichkeit der Luftfahrtbehörden zur Durchsetzung der Platzrunde darstellt. Indes ist eine Landesbehörde nur für „Regelungen des Flugplatzverkehrs“ zuständig, nicht aber für die Konstruktion von Flugstrecken und Anflugwegen.
Insofern ist ein Nichteinhalten der in der Anflugkarte eingezeichneten Platzrunde nicht bußgeldbewährt. Hier sollte man allerdings nicht darauf vertrauen, dass dieses von sämtlichen Landesbehörden so realisiert wird. Es gibt immer wieder Versuche, den Piloten wegen Nichteinhaltens der Platzrunde – meistens nach Lärmbeschwerden – ein Bußgeld auszustellen.
Die Platzrunde in ihrer grafischen Darstellung stellt allerdings nach diesseitiger Ansicht keine Regelung gem. § 21 a LuftVO dar.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg