In einem Luftfahrtunternehmen sind nach EU-OPS 1.965 Piloten in alle 6 Monate einer Befähigungsüberprüfung zu unterziehen. Die Gültigkeit der Befähigungsüberprüfung beträgt dann 6 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats.

Viele Luftfahrtbehörden haben das Ansinnen, selbst die Personen zu bestimmen, die die Befähigungsüberprüfung durchführen dürfen. Gern werden hier die eigenen Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde eingesetzt.

Begründet wird dies mit einer angeblichen Verobjektivierung. Hier besteht seitens des Luftfahrtunternehmers allerdings der Verdacht, dass die Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde nur Flugstunden bekommen sollen.

Insofern stellt sich die Frage, ob ein Recht der Luftfahrtbehörde besteht, den Prüfer zu bestimmen.

Dieses ist tatsächlich nicht der Fall. Gemäß JAR-OPS 1.965 geht das Gesetz sogar von eigenen Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmers aus, der Gesetzestext lautet nämlich:

„…wiederkehrende Überprüfungen (haben) durch folgendes Personal zu erfolgen …“

Hier geht das Gesetz also von „Personal“ aus, dieses sind nicht externe Behördenmitarbeiter. Die Befähigungsüberprüfungen sind dann nach der gesetzlichen Regelung durch einen Prüfer für Musterberechtigungen TRE oder für Klassenberechtigungen (CRE) oder einen SFE vorzunehmen.

Die Streckenflugüberprüfungen, die jährlich durchzuführen sind (Line-Checks) dürfen durch von dem Luftfahrtunternehmer ernannte, entsprechend qualifizierte Kommandanten abgenommen werden.

Von Mitarbeitern der Luftfahrtbehörde ist in den gesamten Regelungen keine Rede, insbesondere auch nicht von einem Bestimmungsrecht der Luftfahrtbehörde. Die Luftfahrtbehörde muss vielmehr die entsprechend qualifizierten Mitarbeiter des Unternehmers als Checkpiloten zulassen. Im Übrigen birgt das Benennen von Behördenmitarbeitern auch nicht unerhebliche Risiken – wer haftet eigentlich, wenn etwas schiefgeht? Hat der Mitarbeiter eine Versicherung? Ist er eigentlich hoheitlich tätig? – wohl nicht. Damit haftet er unter Umständen nach § 823 BGB persönlich.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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