StandardDie LAPL-Lizenz ist für viele Piloten noch Neuland. Insbesondere die Regelung, dass die Klassenberechtigung scheinbar unbegrenzt gültig ist.

Der Eintrag SEP in der Pilotenlizenz ist eigentlich ebenfalls missverständlich.

Der Inhaber einer LAPL darf nämlich nur die Flugzeugklasse und Baureihe fliegen, auf der er seine praktische Prüfung abgelegt hat. Für eine Erweiterung der Rechte auf eine andere Klasse muss er eine Flugausbildung und eine Prüfung ablegen, für die Erweiterung der Rechte auf eine andere Baureihe muss er eine Unterschiedsschulung und ein vertraut machen absolvieren (Part-FCL.135.A)

Dieses muss dann in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

Dies bedeutet: Auch wenn in die LAPL-Lizenz der Eintrag SEP aufgenommen wurde, darf der Pilot nicht jedes Luftfahrzeug dieser Klasse fliegen, sondern eben nur die Baureihen, auf die er eingewiesen wurde. Dieses unterscheidet sich nicht von der normalen PPL- Lizenz.

Allerdings gibt es eben bei der LAPL-Lizenz keine Klassenberechtigung. Damit gelten auch die Regeln über die Verlängerung der Klassenberechtigung nicht.

Dieses regelt sich bei dem LAPL nach FCL.140. A:

Der Lizenzinhaber muss in den letzten 24 Monaten vor dem beabsichtigten Flug 12 Flugstunden einschließlich zwölf Starts und Landungen als PIC und zusätzlich eine Auffrischungsschulung abgeleistet haben.

Jetzt gibt es Lizenzinhaber, die vor wenigen Monaten einen Übungsflug durchgeführt haben, in den letzten 24 Monaten aber die zwölf Flugstunden nicht absolviert haben.

Sie dürfen dann die Rechte aus ihrer Lizenz nicht wahrnehmen.

Sie müssten zunächst einen Prüfungsflug absolvieren oder die 12 Stunden mit einem Flugauftrag nachholen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de